Mehr Geld für Bürger: Neue Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2024 bis Juni 2025
Mehr Geld für Bürger: Neue Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2024 bis Juni 2025
Die neuen Pfändungsfreigrenzen ab dem 1. Juli 2024 sind vom Bundesjustizminister bekanntgegeben worden.
Daraus ergibt sich die neue Pfändungstabelle 2024 / 2025 für Gehaltspfändungen und für das P-Konto.
In der „Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2024 nach § 850c der Zivilprozessordnung“ vom 16.05.2024 informiert der Gesetzgeber über die konkreten Zahlen und hat die dazugehörige Pfändungstabelle veröffentlicht, die ab dem 1. Juli 2024 für ein Jahr gültig ist.
Warum Pfändungsfreibetrag?
Der Pfändungsfreibetrag – auch Pfändungsfreigrenze genannt – dient der Sicherung des Existenzminimums des Schuldners. Ihm soll vom Gehalt wenigstens so viel bleiben, dass er und seine Familie nicht auf Sozialleistungen wie das Bürgergeld angewiesen sind. Andernfalls würde der Staat indirekt für private Schulden haften.
Der Pfändungsfreibetrag gilt sowohl für die direkte Gehaltspfändung beim Arbeitgeber als auch bei der Kontopfändung bei der Sparkasse oder Bank, bei der der Schuldner sein Girokonto hat. Das Girokonto wird durch Pfändungsfreibeträge nur geschützt, wenn es in Form eines sogenannten Pfändungsschutzkontos – P-Konto – geführt wird.
Neue Pfändungsfreibeträge ab dem 1. Juli 2024 in § 850 c Abs. 1 ZPO
Geregelt sind die Pfändungsfreibeträge in § 850c Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung).
Wichtig: Pfändungsfreibetrag ist der Betrag des Einkommens, der nicht von einem Gläubiger gepfändet werden kann, sondern beim Schuldner verbleibt.
Bis zum 30.6.2024 beträgt die Pfändungsfreigrenze 1.402.28 Euro. Ab dem 1. Juli 2024 liegt die Pfändungsfreigrenze bei 1.499,99 Euro.
Muss der Schuldner dritten Personen Unterhalt leisten, etwa Kindern oder Ehefrau, so erhöht sich der Pfändungsfreibetrag.
Die Beträge, um die sich der Pfändungsfreibetrag ab dem 1. Juli 2024 erhöht, können Sie nachfolgender Tabelle entnehmen.
Pfändungsfreibetrag ab 1. Juli 2024
Grundfreibetrag = Schuldner allein: 1.499,99 €
zusätzlich für einen Unterhaltspflichtigen: 561,43 €
Muss der Schuldner 5 Personen Unterhalt leisten, so beträgt der Pfändungsfreibetrag 3.303,77 Euro. Das ist der höchste zulässige Grundpfändungsbetrag.
Weitere Infos: https://schuldnerhilfe-hamburg.de/pfaendungsschutzkonto/
Neue Pfändungstabelle und Pfändnungsfreibeträge ab 1.7.2023 bei Schulden Zum 1. Juli 2023 werden die Pfändungsfreibeträge nach $ 850c ZPO für Arbeitseinkommen erhöht.
Am 1. Juli 2023 tritt die neue Pfändungstabelle mit den neuen dem jeweils neuen Pfändungsfreibetrag in Kraft. Es geht dabei um die Pfändung von Einkommen und die Beträge, die unpfändbar sind. Hat ein Gläubiger ein Gerichtsurteil oder einen anderen gerichtlichen Titel für seine Forderung erlangt, kann er daraus vollstrecken, also pfänden. Die Pfändung ist oft eine Lohnpfändung bzw. Gehaltspfändung. Hier schützen die Pfändungsfreibeträge. Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze bleibt dem Schuldner.
Die Pfändungsfreigrenze mit ihren Freibeträgen lässt die finanziellen Mittel beim Schuldner, damit er seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie bestreiten kann. Nur das Einkommen, das die Pfändungsfreigrenze überschreitet, darf vom Gläubiger gepfändet werden.
Doch das Wichtigste vorab: Bürgergeld ist nicht pfändbar! Weder der Regelsatz noch die Zahlungen für die Kosten der Unterkunft können gepfändet werden.
Pfändungstabelle ab 1.7.2023
Neue Pfändungstabelle ab 1. Juli 2023
Personen | ab 01.07.2023 | bis 01.07.2023 |
---|---|---|
Unpfändbares Arbeitseinkommen alleinstehend | 1.402,28 € | 1.330.16 € |
Unterhaltsverpflichtung für Ehegatten, Lebenspartner, usw. | + 527,76 € | + 500,62 € |
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird jeweils | + 294,02 € | + 278,90 € |
Höchster Freibetrag | 3.106,12 € | 2.946,38 € |
Neuer Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen zum Stichtag 1. Juli 2023 in § 850c ZPO geregelt
In § 850c Absatz 1 ZPO (Zivilprozessordnung) sind die Pfändungsgrenzen bzw. Pfändungsfreibeträge gesetzlich festgelegt. Bis zu diesen Summen ist das Arbeitseinkommen unpfändbar.
Die unpfändbaren Beträge nach § 850c der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2023 wie folgt:
a) nach § 850c Abs. 1 ZPO: bei einer Person ohne Unterhaltsverpflichtung
von 1.330,16 auf 1.402,28 Euro monatlich,
von 306,12 auf 322,72 Euro wöchentlich,
von 61,22 auf 64,54 Euro täglich,
b) nach § 850c Absatz 2 Satz 1 ZPO: bei einer Unterhaltsverpflichtung für eine Person
von 500,62 auf 527,76 Euro monatlich,
von 115,21 auf 121,46 Euro wöchentlich,
von 23,04 auf 24,29 Euro täglich,
c) nach $ 850c Absatz 2 Satz 2 ZPO: bei einer Unterhaltsverpflichtung für 2 – 5 Personen jeweils
von 278,90 auf 294,02 Euro monatlich,
von 64,19 auf 67,67 Euro wöchentlich,
von 12,84 auf 13,54 Euro täglich,
d) nach § 850c Abs. 3 ZPO: übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Dies gilt nur bis zu einem Höchstbetrag. Dieser Höchstbetrag Betrag des Arbeitseinkommens wird wie folgt erhöht:
von 4.077,72 auf 4.298,81 Euro monatlich,
von 938,43 auf 989,31 Euro wöchentlich,
von 187,69 auf 197,87 Euro täglich.
Unpfändbarer Anteil zwischen den Pfändungsfreigrenzen und pfändbarem Höchstbetrag
Für Arbeitseinkommen, dass die Pfändungsfreigrenze übersteigt, ist bis zu einem Höchstbetrag nur prozentual anteilig pfändbar. Dieser Höchstbetrag wurde , wie im obigen Abschnitt unter d) erläutert, auf 4.298,81 Euro erhöht.
Lohn bzw. Gehalt, dass über der Pfändungsfreigrenze, aber unterhalb des Höchstbetrages liegt, ist zu folgenden Prozentsätzen unpfändbar:
40 Prozent, wenn keine unterhaltspflichtige Person vorhanden ist
50 Prozent, wenn zusätzlich eine unterhaltspflichtige Person vorhanden ist,
60 Prozent, wenn wei unterhaltspflichtige Personen vorhanden sind
70 Prozent, wenn drei unterhaltspflichtige Personen vorhanden sind
80 Prozent, wenn vier unterhaltspflichtige Personen vorhanden sind
90 Prozent, wenn fünf unterhaltspflichtige Personen vorhanden sind
Überstundenvergütung nur zur Hälfte pfändbar
Gehalt, das für Überstunden gezahlt wird, also die Überstundenvergütung, darf nur zur Hälfte gepfändet werden. Die andere Hälfte zählt nicht zum pfändbaren Einkommen und spielt für die Pfändungstabelle keine Rolle.
Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen und in der Nacht sind unpfändbar
Noch günstiger wird es für den Schuldner, wenn er in der Nacht, an Sonntagen oder an Feiertagen arbeitet. Die zusätzlich zum normalen Lohn gezahlte Vergütung, also die Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit und die Nachtarbeitszuschläge, sind komplett unpfändbar und spielen für die Pfändungstabelle ebenfalls keine Rolle.
Weihnachtsgeld nur zur Hälfte pfändbar
§ 850a Nr. 4 ZPO regelt die Pfändbarkeit des Weihnachtsgeldes. Nach dieser Vorschrift ist das Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des pfändungsfreien Monatslohnes unpfändbar.
Urlaubsgeld
Das Urlaubsgeld ist unpfändbar. Es spielt also für die Pfändungstabelle keine Rolle. Das gilt aber nicht für das Arbeitsentgelt, dass im Urlaub weiter gezahlt wird, sondern nur für besondere Zuwendungen anlässlich des Urlaubs.
Weitere unpfändbare Teile des Gehalts
Es gibt weitere Teile des Lohns, die nicht pfändbar sind. Zum einen sind vermögenswirksame Leistungen nicht pfändbar. Gleiches trifft auch auf die Arbeitnehmersparzulage. Sie zählen nicht zum Gehalt.
Schmutzzulagen oder Gefahrenzulagen, also Teile des Gehalts, die gezahlt werden, weil der Job gefährlich oder sehr schmutzig ist, sind ebenfalls nicht pfändbar.
Gleiches gilt für Reisekosten oder Zuwendungen für besondere Betriebsereignisse, etwa für ein Dienstjubiläum.
Zusammenfassung zu Schulden und Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen
Bestimmte Teile des Gehalts sind aber per se nicht pfändbar und müssen für die Pfändungstabelle nicht berücksichtigt werden, etwa Teile des Weihnachtsgeldes oder Urlaubsgeldes.
Was ist Wohngeld und wer kann es bekommen?
Wohngeld wird bei gemietetem Wohnraum als Mietzuschuss und bei Wohneigentum als Lastenzuschuss gezahlt.
Der Bezug von Wohngeld setzt voraus, dass der sonstige Lebensunterhalt und ein Teil der Miete bzw. Belastung durch eigenes Einkommen bestritten wird.
Grundprinzip ist, dass die Wohnkosten über einen bestimmten Anteil am Einkommen nicht hinausgehen sollen. Das Wohngeld-Gesetz sieht deshalb Höchstbeträge für Miete bzw. Belastung vor.
Wenn Sie andere Sozialleistungen bekommen, die Ihre Wohnkosten bereits berücksichtigen (z.B. Bürgergeld oder Grundsicherung/Sozialhilfe), können Sie normalerweise kein Wohngeld bekommen.
Wenn Sie auch Ihren Lebensunterhalt nicht selbstständig decken können, wenden Sie sich bitte an Jobcenter team.arbeit.hamburg bzw. an die bezirklichen Fachämter für Grundsicherung und Soziales.
Wohngeldrechner
Berechnen Sie mit dem Wohngeld-Rechner unverbindlich vorab, ob Sie voraussichtlich einen Anspruch auf Wohngeld haben.
https://www.hamburg.de/wohngeld/16634560/wohngeldrechner/
Online-Antrag – schnell und komfortabel
Stellen Sie Ihren Wohngeldantrag komplett digital im Serviceportal.
Alternativ steht Ihnen auf der Seite Anträge weiterhin ein ausfüllbarer PDF-Antrag zur Verfügung. Außerdem können Sie einen Papierantrag in den Wohngelddienststellen bekommen.
https://serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry/WOGEMIZUEA
OLG Schleswig bestätigt seine Rechtsprechung
nach welcher die Schufa die Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verarbeiten darf als sie im „Insolvenzbekanntmachungsportal“ veröffentlicht werden dürfen
Aus einer PM des OLG Schleswig: “Der 17. Zivilsenat hält daran fest, dass dem Insolvenzschuldner regelmäßig ein Löschungsanspruch gegen die Schufa Holding AG zusteht, wenn diese Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne gesetzliche Grundlage länger speichert und verarbeitet als in der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekVO) vorgesehen. Auch bei der Berechnung eines Score-Wertes darf die Schufa die Daten zum Insolvenzverfahren danach nicht mehr berücksichtigen. (…)
Der Kläger kann von der Schufa die Unterlassung der Verarbeitung der Informationen zu seinem Insolvenzverfahren sechs Monate nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens verlangen. Nach Ablauf dieser Frist überwiegen die Interessen und Grundrechte des Klägers gegenüber den berechtigten Interessen der Schufa und ihrer Vertragspartner an einer Verarbeitung, so dass sich die Verarbeitung nicht mehr als rechtmäßig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) Datenschutz-Grundverordnung darstellt. (…)
Die Schufa kann sich nicht auf die in den Verhaltensregeln des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien genannte Speicherfrist von drei Jahren berufen. Diese Verhaltensregeln entfalten keine Rechtswirkung zulasten des Klägers. Sie vermögen auch keine Abwägung der Interessen vorzuzeichnen oder zu ersetzen. (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 3. Juni 2022, Az. 17 U 5/22, Revision ist zugelassen)”
Siehe schon OLG Schleswig: Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verwerten als sie im “Insolvenzbekanntmachungsportal” veröffentlicht sein dürfen.
Die neue Pfändungstabelle 2022!
Zum ersten Mal gibt es in einem geraden Jahr eine neue Pfändungstabelle. Dies deshalb, weil nach § 850c Abs. 4 ZPO nun jährlich eine neue Tabelle erscheint und nicht mehr alle zwei Jahre. Heute wurde die neue Tabelle bekannt gemacht und zwar im Bundesgesetzblatt 2022 I Nr. 18, Seite 825. Eine druckbare Version gibt es unter offenegesetze.de.
Die Beträge wurden um über 6% angehoben! Ab 01.07.2022 gilt:
- Der unpfändbare Betrag nach § 850c ZPO für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten steigt von aktuell 1.252,64 Euro auf 1.330,16 Euro.
- Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 471,44 Euro auf 500,62 Euro.
- Für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht steigt der Erhöhungsbeitrag von 262,65 Euro auf 278,90 Euro.
Wie immer gibt es auch dieses Mal wieder unsere beliebte Übersichtstabelle in 100er-Schritten und gerundeten Zahlen. Diese sieht so aus:
Wie ist die Tabelle zu lesen? Die roten Zahlen zeigen den pfändbaren Betrag, also den Anteil, den der Gläubiger erhält. Die grün hinterlegten Zahlen zeigen, was dem Schuldner übrig bleibt.
Ein Beispiel: Ein verheirateter Schuldner (= 1 Unterhaltspflicht) verdient netto 2.200 €. Dann sind 185 € pfändbar, d.h. ihm verbleiben 2.015 €. Bekommt er ein Kind (= dann 2 Unterhaltspflichten), sind 36 € pfändbar und ihm verbleiben 2.164 €.
Weitere Hinweise gibt es auf Pfändungstabelle: was noch wichtig zu wissen ist zu lesen.
Wann lohnt sich eine Schuldnerberatung?
Wer Schulden hat, weiß oft im ersten Moment nicht, was jetzt zu tun ist. Oft schieben Schuldner deshalb ihre finanziellen Probleme vor sich her, bis dann plötzlich ein Vollstreckungsbescheid ins Haus flattert oder der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht. Dabei ist es gerade, wenn sich Schulden anhäufen, wichtig, so schnell wie möglich zu handeln und sich bei einem Schuldenberater Hilfe zu suchen. Wobei hilft eine Schuldnerberatung? Ziel der Beratung ist es, Schuldenfreiheit zu erreichen und dabei dafür zu sorgen, dass die Lebenshaltungskosten trotz Verschuldung stets gedeckt werden können. Der Schuldenberater hilft einem bei der: Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans Kommunikation mit den Gläubigern Eröffnung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans Zunächst gilt es, sich einen genauen Überblick über die Schuldensituation zu verschaffen. Dafür muss man alle nötigen Unterlagen wie Rechnungen, Briefwechsel etc. bereitstellen. Nur so ist ersichtlich, welche Schulden bei welchen Gläubigern vorhanden sind. Anschließend wird die finanzielle Situation analysiert: Welche Einnahmen stehen zur Verfügung? Welche Ausgaben fallen monatlich an? Basierend auf diesen Angaben wird Schuldenbereinigungsplan ausgearbeitet. Kommunikation mit den Gläubigern Die Schuldnerberatungsstelle nimmt Kontakt zu den Gläubigern auf und versucht, mit diesen eine außergerichtliche Einigung bezüglich der Rückzahlungen zu erwirken. Dabei wird ein konkreter Rückzahlungsplan erarbeitet. Eröffnung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens Ist eine außergerichtliche Schuldenregulierung gescheitert, unterstützt einen der Berater bei der Beantragung der Privatinsolvenz. Wann ist sie sinnvoll? Verschuldete Verbraucher, die sich mit ihrer finanziellen Situation überfordert fühlen, sollten auf jeden Fall die professionelle Hilfe einer Schuldnerberatung in Anspruch nehmen. Die Beratung ist also immer dann sinnvoll, wenn jemand allein keinen Weg aus der Schuldenfalle findet. Kann jeder eine Schuldnerberatung in Anspruch nehmen? Grundsätzlich kann jeder, dessen monatliches Einkommen akut oder dauerhaft nicht ausreicht, allen wesentlichen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, diese in Anspruch nehmen. Privatinsolvenz man hat die Chance, mithilfe einer Privatinsolvenz einen finanziellen Neustart zu schaffen. Im Privatinsolvenzverfahren kann man sich innerhalb von drei Jahren von seinen Schulden befreien, unabhängig vom Einkommen und von den tatsächlich geleisteten Rückzahlungen.
Ab wann macht eine Privatinsolvenz Sinn? Sobald die Rückzahlung der Schulden zum Kraftakt wird, ist es sinnvoll, ein Insolvenzverfahren zu beantragen. Eine Privatinsolvenz lohnt sich immer dann, wenn die Schulden höher sind als der Betrag, der während der Laufzeit der Privatinsolvenz gepfändet wird. Bei der Entscheidung, ob man Privatinsolvenz anmelden oder die Schulden abzahlen soll, kommt es also maßgeblich darauf an, wie viel man monatlich verdient und wie viel gepfändet wird. Fazit Bei finanziellen Schwierigkeiten macht eine Schuldnerberatung Sinn Selbst in finanziell scheinbar aussichtslosen Situationen gibt es Hoffnung. Es ist wichtig, dass man sich so früh wie möglich beraten lässt. Nur dann kann man eine Insolvenz noch vermeiden und einen alternativen Weg aus den Schulden gehen zum Beispiel den eines außergerichtlichen Vergleichs. Auf alle Fälle sollte man nicht in eine Art Schockstarre verfallen und zusehen, wie der Schuldenberg immer weiterwächst. Jetzt Beratungstermin vereinbaren
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