Ab dem 1. Juli 2025 gelten in Deutschland neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Diese wurden vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und betreffen insbesondere Schuldner, bei denen Lohn- oder Gehaltspfändungen durchgeführt werden. Die Anpassung der Freigrenzen erfolgt jährlich gemäß § 850c ZPO und berücksichtigt die wirtschaftliche Entwicklung sowie das Existenzminimum.
Was sind Pfändungsfreigrenzen?
Pfändungsfreigrenzen schützen das Existenzminimum von Schuldnern. Sie legen fest, welcher Teil des Einkommens unpfändbar ist, um die grundlegenden Lebenshaltungskosten zu sichern. Die Höhe der Freigrenzen richtet sich nach dem Nettoeinkommen und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen.
Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2025
Die ab dem 1. Juli 2025 geltenden Pfändungsfreigrenzen wurden wie folgt angepasst:
Grundfreibetrag: Erhöhung von 1.491,75 € auf 1.555,00 € monatlich.
Erhöhungsbetrag für die erste unterhaltspflichtige Person: Anstieg von 561,43 € auf 585,23 €.
Erhöhungsbetrag für jede weitere unterhaltspflichtige Person: Steigerung von 312,78 € auf 326,04 €.
Vollpfändungsgrenze: Anhebung von 4.573,10 € auf 4.766,99 € monatlich.
Diese Änderungen bedeuten, dass Schuldner künftig mehr von ihrem Einkommen behalten dürfen, bevor eine Pfändung einsetzt. Insbesondere Personen mit Unterhaltspflichten profitieren von den erhöhten Freigrenzen.
Quelle: Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 110 vom 11.04.2025
Weitere Infos: https://schuldnerhilfe-hamburg.de/pfaendungsschutzkonto/