Zum ersten Mal gibt es in einem geraden Jahr eine neue Pfändungstabelle. Dies deshalb, weil nach § 850c Abs. 4 ZPO nun jährlich eine neue Tabelle erscheint und nicht mehr alle zwei Jahre. Heute wurde die neue Tabelle bekannt gemacht und zwar im Bundesgesetzblatt 2022 I Nr. 18, Seite 825. Eine druckbare Version gibt es unter offenegesetze.de.
Die Beträge wurden um über 6% angehoben! Ab 01.07.2022 gilt:

Wie immer gibt es auch dieses Mal wieder unsere beliebte Übersichtstabelle in 100er-Schritten und gerundeten Zahlen. Diese sieht so aus:

Wie ist die Tabelle zu lesen? Die roten Zahlen zeigen den pfändbaren Betrag, also den Anteil, den der Gläubiger erhält. Die grün hinterlegten Zahlen zeigen, was dem Schuldner übrig bleibt.
Ein Beispiel: Ein verheirateter Schuldner (= 1 Unterhaltspflicht) verdient netto 2.200 €. Dann sind 185 € pfändbar, d.h. ihm verbleiben 2.015 €. Bekommt er ein Kind (= dann 2 Unterhaltspflichten), sind 36 € pfändbar und ihm verbleiben 2.164 €.
Weitere Hinweise gibt es auf Pfändungstabelle: was noch wichtig zu wissen ist zu lesen.