Neuregelungen zum Pfändungsschutzkonto ab 1.12.2021

Zum 01.12.2021 tritt das neue PKoFoG (Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes) in Kraft, für Betroffene und Schuldnerberatungsstellen gleichermaßen von wesentlicher Bedeutung.

Im Folgenden werden die wichtigsten Gesetzesänderungen zusammengefasst.

Die wesentlichen neuen Regelungen zum Pfändungsschutzkonto sind:

§ 850k Abs. 1 ZPO stellt nun unmissverständlich klar, dass eine natürliche Person jederzeit vom Kreditinstitut verlangen kann, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird – auch wenn es einen negativen Saldo aufweist.

§ 850k Abs. 5 ZPO stellt auch die Rückumwandlung in ein normales Konto sicher. Demnach kann sich die Kontoinhaber*in mit einer Frist von vier Tagen zum Monatsende dies vom Kreditinstitut verlangen. Ein Kontowechsel dürfte demzufolge unkomplizierter werden.

§ 850 l ZPO regelt das Gesetz hinsichtlich der Pfändung von Gemeinschaftskonten. Demnach darf das Kreditinstitut bei Eingang einer Pfändung auf einem Gemeinschaftskonto zunächst einen Monat lang nicht an den pfändenden Gläubiger auskehren. Die Schuldner*in kann in diesem Zeitraum vom Kreditinstitut verlangen, dass ein Einzelkonto eröffnet – und dies auch gleich in ein P-Konto umgewandelt wird. Die Mitwirkung der anderen Nutzer des Gemeinschaftskontos sowie des Gläubigers sind dabei nicht erforderlich. Das übertragene Guthaben entspricht dem kopfteiligen Anteil (Bei zwei Personen, die das Gemeinschaftskonto hatten, also die Hälfte).

§ 899 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass nicht verbrauchtes Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

§ 901 ZPO normiert das Auf- und Verrechnungsverbot auf dem P-Konto. Ab Verlangen einer natürlichen Person, dass das im negativen Saldo geführte Konto in ein P-Konto umgewandelt wird, darf das Kreditinstitut nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

Durch § 902 ZPO werden weitere Erhöhungsbeiträge durch das Gesetz geschützt. Zum Beispiel unpfändbare Sozialleistungen nach SGB II und XII sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit sie den Grundfreibetrag des Schuldners übersteigen.

§ 903 Abs. 2 ZPO regelt die Dauer der ausgestellten Bescheinigungen zur Erhöhung des Sockelbetrages. Bescheinigungen gelten für die Dauer von zwei Jahren, danach kann eine neue Bescheinigung verlangt werden.

§ 904 ZPO bewirkt eine wesentliche Änderung in der Praxis der Schuldnerberatung. Denn nun können auch bestimmte Nachzahlungen auf dem P-Konto bescheinigt werden, je nach Höhe und Art des Einkommens: So können Nachzahlungen nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG, Kindergeld nach EstG u.a. immer bescheinigt werden und ebenso Nachzahlungen nach dem Sozialgesetzbuch (z.B. Rente) sowie Arbeitseinkommen bis 500 EUR. Nachzahlungen von Rente und Arbeitseinkommen über 500 Euro müssen nach wie vor über das Vollstreckungsgericht geschützt werden.

§ 908 ZPO regelt die Informationspflicht der Banken gegenüber dem Kunden, insbesondere über das noch verfügbare, nicht von der Pfändung erfasste Guthaben des laufenden Kalendermonats, über den zum Monatsende zu drohendem Betrag, welcher an die Gläubiger*in ausgekehrt wird und sofern eine neue Bescheinigung angefordert wird.

Neue Regelung betreffend Insolvenz und P-Konto

§ 36 Abs. 2 InsO stellt nun klar, dass Verfügungen der Schuldner*in über Guthaben, das nach den Vorschriften der ZPO über die Wirkungen des P-Kontos nicht von der Pfändung erfasst wird, zu ihrer Wirksamkeit nicht die Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter bedürfen. Somit dürften die in der Vergangenheit vorkommenden Aufforderungen seitens der Kreditinstitute über die Freigabe eines P-Kontos durch die Insolvenzverwalter*in endgültig erledigt sein.

Neue Regelung betreffend die Pfändungstabelle

§ 850 c ZPO wird dahingehend mit Beginn zum 01.08.2021 geändert, dass zukünftig eine jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen erfolgt.

ALG II: Neue Regelung beim Pfändungsschutz-Konto

Ab Ende des Jahres gelten beim Pfändungsschutzkonto neue Regeln. Die Änderungen in der Zivilprozessordnung sollen Schuldner besser schützen. Und auch Betroffene von Hartz IV profitieren durch höhere Freibeträge ab Dezember.

Höhere Freibeträge für ALG II Bezieher auf Pfändungsschutzkonto

Am 01.12.2021 treten die Änderungen der Zivilprozessordnung in Kraft. Der geänderte §902 ZPO sieht dann vor, dass Betroffene in Hartz IV von höheren Freibeträgen profitieren, insbesondere solche, die in Bedarfsgemeinschaften leben. Dabei richtet sich der künftige Freibetrag nach der Zahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft.

Wer stellvertretend Leistungen für andere Personen in der Bedarfsgemeinschaft erhalt, hat künftig einen Grundfreibetrag von 1.259 Euro im Monat. Lebt neben dem Schuldner eine weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft, erhöht sich der Freibetrag um 471,44 Euro, ab zwei oder mehr Personen erhöht sich der Grundfreibetrag um 262,65 Euro pro Person.

Nachzahlungen werden Bescheinigungspflichtig

Wenn Nachzahlungen von pfändungsfreien Leistungen wie Kindergeld oder Hartz IV-Regelsatz später als gewöhnlich auf das Konto eingehen, wird künftig die Bescheinigung der Nachzahlung dafür sorgen, dass diese Leistungen, die das Guthaben womöglich über den Freibetrag bringen, nicht mehr gepfändet werden. Diese Bescheinigung können wir ausstellen, Infos unter 0800 220 41 00.

Außerdem wird den Banken nun eine Informationspflicht auferlegt, die ab Dezember regelmäßig darüber informieren müssen, wie viel pfändungsfreies Guthaben im Monat noch zur Verfügung steht, wie viel Geld am Monatsende von Gläubigern eingezogen wird und wann Bescheinigungen ablaufen bzw. eingereicht werden müssen. 

Tipps: – Hartz IV Online-Rechner – Hartz IV Bescheid online prüfen – Hartz IV Antrag online stellen – Abfindungsanspruch prüfen  

Die Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verwerten als sie im „Insolvenzbekanntmachungsportal“ veröffentlicht sein dürfen

Pressemitteilung 7/2021

Ein Insolvenzschuldner hat einen Löschungsanspruch gegen die Schufa Holding AG, wenn sie diese Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne gesetzliche Grundlage länger speichert und verarbeitet als in der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekVO) vorgesehen. Das hat der 17. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am vergangenen Freitag entschieden.

Zum Sachverhalt: Über das Vermögen des Klägers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und schließlich wurde ihm am 11. September 2019 durch das Amtsgericht die Restschuldbefreiung erteilt. Diese Information wurde im amtlichen Internetportal veröffentlicht. Die Schufa kopierte die Daten von dort und pflegte sie in ihren Datenbestand ein, um Vertragspartnern diese Daten bei Auskunftsanfragen zum Kläger mitzuteilen. Der Kläger begehrte die Löschung der Daten von der Schufa, da die Verarbeitung zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen bei ihm führe. Eine uneingeschränkte Teilhabe am Wirtschaftsleben sei ihm nicht möglich. Er könne aufgrund des Eintrags kein Darlehen aufnehmen, keinen Mietkauf tätigen und keine Wohnung anmieten. Derzeit könne er nicht einmal ein Bankkonto eröffnen. Die Schufa wies die Ansprüche des Klägers zurück und verwies darauf, dass sie die Daten entsprechend der Verhaltensregeln des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ erst drei Jahre nach Speicherung lösche. Die Daten seien bonitätsrelevante Informationen und daher für die Vertragspartner der Schufa von berechtigtem Interesse. Das Landgericht Kiel hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers vor dem 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hatte Erfolg.

Aus den Gründen: Der Kläger kann von der Schufa die Löschung der Daten sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts über die Restschuldbefreiung verlangen. Nach Ablauf dieser Frist steht die weitere Verarbeitung durch die Schufa im Widerspruch zu § 3 Abs. 2 InsoBekVO und ist daher nicht mehr rechtmäßig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) Datenschutz-Grundverordnung. Werden die Daten des Klägers unrechtmäßig verarbeitet, kann er die Löschung dieser Information nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) Datenschutz-Grundverordnung von der Schufa verlangen und hat einen Anspruch auf künftige Unterlassung dieser Datenverarbeitung.

Die Schufa kann sich nicht darauf berufen, dass die Datenverarbeitung rechtmäßig sei, da sie ihren oder den berechtigten Interessen von Dritten diene. Ein Interesse kann nur dann berechtigt sein, wenn es nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung oder den Grundsätzen von Treu und Glauben steht. Die Verarbeitung durch die Schufa steht aber nach Ablauf der gesetzlichen Löschungsfrist im Widerspruch zur gesetzlichen Wertung von § 3 Abs. 2 InsoBekVO, wonach die Information zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung nur sechs Monate im Internetportal zu veröffentlichen ist. Die Verarbeitung und Weitergabe dieser Information an eine breite Öffentlichkeit durch die Beklagte kommt einer Veröffentlichung im Internet gleich und ist daher nach Ablauf der gesetzlichen Löschungsfrist zu unterlassen.

Die Schufa kann sich nicht auf die Verhaltensregeln des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien berufen. Diese Verhaltensregeln entfalten keine Rechtswirkung zulasten des Klägers und stehen im Widerspruch zur gesetzlichen Wertung.

(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 2. Juli 2021, Az. 17 U 15/21, Revision ist zugelassen)

Neue Pfändungstabelle – ab 01.07.2021 höherer Pfändungsfreibetrag

Ab dem 1. Juli 2021 gelten neue Pfändungsfreibeträge. Die Werte steigen deutlich stärker als in den vergangenen Jahren: um 6,28 Prozent. Die Entwicklung des pfändungsfreien Betrages orientiert sich hauptsächlich an den Lebenshaltungskosten, damit Betroffene nach wie vor Miete, Strom und auch Lebensmittel bezahlen können. Der neue Grundfreibetrag: 1.252,64 Euro.

Alle zwei Jahre wird der Pfändungsfreibetrag in der Pfändungstabelle neu justiert. Die aktuellen Werte wurden jetzt im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021, BGBl. 24 vom 21. Mai 2021, Seite 1099).

Der Pfändungsgrundfreibetrag steigt demnach von 1.178,59 Euro auf 1.252,64 Euro monatlich, von 271,24 auf 288,28 Euro wöchentlich und von 54,25 Euro auf 57,66 Euro täglich. Der unpfändbare Betrag für die erste unterhaltspflichtige Person beträgt jetzt 471,44 Euro (vorher: 443,57 Euro) im Monat, 108,50 Euro (102,08 Euro) pro Woche und 21,70 Euro (20,42 Euro) am Tag. Für die zweite bis fünfte unterhaltspflichtige Person gelten folgende Werte: 262,65 Euro (247,12 Euro) monatlich, 60,45 Euro (56,87 Euro) wöchentlich und 12,09 Euro (11,37 Euro) täglich.

Pfändungsfreibetrag nutzen

Der Pfändungsfreibetrag soll sicherstellen, dass im Falle einer Pfändung zumindest die Lebenshaltungskosten bezahlt werden können. Das gilt auch für Hartz IV Empfänger, denn Arbeitslosengeld II ist wie Arbeitseinkommen pfändbar.

Hier gilt es, schnell zu reagieren, insbesondere bei einer Kontopfändung. Denn der Betrag für den Lebensunterhalt ist auf dem Girokonto nicht automatisch geschützt. Für diese Zwecke kann man sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen.

Da das Thema Pfändungsschutz sehr zahlen lastig ist und sich vielleicht nicht auf Anhieb erschließt, welcher Betrag im Einzelfall pfändbar ist, gibt es die Pfändungstabelle. Sie schlüsselt exakt auf, bei welchem Einkommen und wie vielen unterhaltsberechtigten Personen welcher Betrag gepfändet werden darf.  

Einen Beratungstermin dazu,  können Sie gern bei uns vereinbaren, Telefon: 0800 220 41 00

Änderung der P-Konto-Bescheinigung

Die Änderung der Pfändungstabelle ab dem 01.07.2021 führt auch zur Änderung der P-Konto-Bescheinigung im Fall, dass eine Erhöhung des Freibetrags erforderlich ist.

Die pfändungsfreien Beträge steigen um 6,28! Der Grundfreibetrag steigt somit auf 1.252,64 Euro. 

Pfändungsfreier Betrag steigt um 6,28 Prozent

Der unpfändbare Betrag nach § 850c ZPO für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten steigt demnach von aktuell 1.178,59 Euro auf 1.252,64 Euro. Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 443,57 Euro auf 471,44 Euro; für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht von 247,12 Euro auf 262,65 Euro. 

Neue P – Konto Bescheinigungen können Sie bei uns Online anfordern:

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ab Mai beendet

Geschäftsführer aufgepasst: 

Befreiung von der Insolvenzantragspflicht endet zum 30. April 2021

Alle insolventen Unternehmen müssen ab dem 1. Mai 2021 wieder Insolvenz anmelden. Für Unternehmen, die sich infolge der COVID19 Pandemie in Zahlungsschwierigkeit befinden, ist nur noch bis zum 30. April 2021 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Bisher mussten krisengeplagte Unternehmen keinen Insolvenzantrag stellen, wenn sie zwischen dem 1. November 2020 und dem 28. Februar 2021 staatliche Corona Hilfsmaßnahmen beantragt hatten. 

Wenn eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet ist, sieht die Insolvenzordnung vor, dass deren Vertretungsorgan einen Eröffnungsantrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen hat. Der Insolvenzantrag muss spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und 6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung gestellt werden. Die 3 Wochenfrist stellt eine gesetzliche Höchstfrist dar, in der Regel müssen Geschäftsführer den Insolvenzantrag jedoch früher stellen.

Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Insolvenzgründe

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (vor allem Zahlungen einstellt).

Überschuldung ist gegeben vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Nicht jedoch, wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten 12 Monaten überwiegend wahrscheinlich erscheint.

Verstöße gegen die Insolvenzantragspflicht

Die Verletzung der Insolvenzantragspflichten ist strafbar. Insolvenzverschleppung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe bestraft. Im Falle einer Verurteilung, darf man für einen Zeitraum von 5 Jahren nicht als Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer Aktiengesellschaft bestellt werden. Neben strafrechtlichen Konsequenzen können sich Schadenersatzpflichten gegen Geschäftsführer drohen.

Insolvenzantragspflicht bei einer GmbH ohne Geschäftsführer

Wenn eine GmbH keinen Geschäftsführer mehr haben sollte, so ist jeder Gesellschafter der GmbH zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet. 

Sie brauchen Unterstützung? Melden Sie telefonisch 040 – 636 655 60 oder online für einen kostenlosen Erstkontakt mit unseren Beratern. 

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/insolvenzaussetzungsgesetz-1781394

Wir sind für Sie da

Mo - Fr: 08:00 - 20:00 Uhr
Telefon: 040 / 636 655 60

Auf WhatsApp schreiben

Soforthilfe

Kurzfristige Termine möglich
Starten Sie Ihren Neuanfang!

Jetzt anfragen

Kurzfristige Termine möglich! Starten Sie Ihren Neuanfang!